Dieser Stoff ist gem Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als "umweltgefhrlich" zu kennzeichnen. Er unterliegt damit auch den Vorschriften des ADN. Der Absender muss entscheiden, ob der Stoff der UN-Nr. 3077 bzw. vorrangig einer der Klassen 1 bis 8 oder einer anderen Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden muss. Der BAM liegen fr diese Entscheidung derzeit keine ausreichenden Informationen vor. Die vorliegende Klassifizierung ist als Mindesteinstufung zu verstehen, die nur anhand der Gefahrenmerkmale vorgenommen wurde, die in der CLP-Verordnung fr diesen Stoff angegeben sind.